Hinweis auf die Polizeiverordnung §2.1

11.09.2016 12:34

Auf Wunsch einiger Anwohner, erfolgt an dieser Stelle noch einmal die Erinnerung an die Festlegungen im §2.1 der städtischen Polizeiverordnung.
An verschiedenen Stellen in der Siedlung wird diese Festlegung nicht beachtet - vermutlich eher aus Unkenntnis, als durch andere Gründe bedingt.

Hier der Text im Original-Wortlaut:

§ 2
Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, öffentlicher Grün- und Erho-
lungsanlagen sowie Gewässer
(1)
Der Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass
durch Hecken oder ähnliche Pflanzungen nicht die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen
beeinträchtigt wird und dass im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen nur
solche Pflanzungen erfolgen, die eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten bzw. vor-
handene Pflanzungen auf dieser Wuchshöhe gehalten werden.